5.4.2. Betreffend die Tatkomponenten fällt beim Pfändungsbetrug vom 16. Oktober 2019 ins Gewicht, dass der Beschuldigte im September und Oktober 2019 ein Einkommen von insgesamt Fr. 27'836.60 verheimlichte, womit den Gläubigern (unter Berücksichtigung des dem Beschuldigten zustehenden Betrages für das Existenzminimum) ein nicht unerhebliches pfändbares Einkommen entging. Dem Beschuldigten waren seine Pflichten als Schuldner im Pfändungsverfahren bekannt.