5.4. 5.4.1. Die Vorgehensweise des Beschuldigten anlässlich der Pfändungsvollzüge in den Monaten Oktober und Dezember 2019 sowie März und Juni 2020 war grundsätzlich identisch (kein bzw. ein zu wenig hohes Einkommen deklariert). Da der Beschuldigte anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2019 angegeben hat, gar kein Einkommen zu erzielen, obwohl er im September und Oktober 2019 jeweils Fr. 13'918.30 erhalten hat, ist die Einsatzstrafe aufgrund der Höhe der Deliktssummen für diese beiden Monate bzw. den Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019 festzusetzen.