Ebenso wenig ist eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. September 2022 (vgl. aktueller Strafregisterauszug) auszufällen, da die neuen Taten nach dem erstinstanzlichen Urteil in diesem Verfahren begangen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.1). - 21 -