Vorliegend ist zunächst die Einsatzstrafe für den Pfändungsbetrug (vgl. hierzu die nachfolgende Erwägung) festzusetzen, welche aufgrund der mehrfachen Begehung sowie der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern angemessen zu erhöhen ist. Danach ist über die für die Übertretung (Art. 325 StGB) auszufällende Busse zu befinden. Ein Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2017 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 110.00 kommt vorliegend aufgrund des Zeitablaufs (vgl. Art. 46 Abs. 5 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2017 vom 9. November 2017 E. 2.2) nicht mehr in Betracht.