5.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen über die Sanktionsart betreffend den Pfändungsbetrug und die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern, welche gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, sind nicht zu beanstanden (vorinstanzliches Urteil E. 8.2.). Damit ist für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern je eine Geldstrafe auszufällen, zumal eine Freiheitsstrafe auch aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht in Frage kommt. Für die ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher ist eine Busse auszusprechen.