4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte neben der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB und der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. Der Freispruch vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.