Dies hat der Beschuldigte nicht gemacht und er muss sich dies entgegenhalten lassen. Das Einschreiben wurde durch seine Ehefrau zweifellos in Empfang genommen und ist in seinen Machtbereich (Küchentisch, Stube, Esszimmer oder Büro) gelangt. Die fehlende Weiterleitung durch die im selben Haushalt und in intakter Ehe mit ihm lebenden Ehefrau ist ihm anzurechnen. 3.3.3. Der Beschuldigte hat sich damit in objektiver und subjektiver Hinsicht wegen Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung strafbar gemacht. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.