75–79). In Anbetracht dessen, dass bereits 2019 derselbe Vorwurf gegen den Beschuldigten im Raum stand und er wusste, dass er die Prämien für die Motorfahrzeugversicherung erneut nicht bezahlt hat, somit mit einer neuerlichen Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes rechnen musste, wäre eine erhöhte Wachsamkeit seinerseits, bspw. durch Nachfragen bei seiner Ehefrau, ob ein Einschreiben eingegangen ist, oder eine geordnete Organisation seiner wichtigen Post, angezeigt gewesen. Dies hat der Beschuldigte nicht gemacht und er muss sich dies entgegenhalten lassen.