Schliesslich hat der Beschuldigte im Vorfeld der Entzugsverfügung vom 10. Februar 2020 von seinem Haftpflichtversicherer die Prämienabrechnung für die Motorfahrzeugversicherung bzw. im Fall der nicht fristgerechten Begleichung mindestens eine Mahnung erhalten, wie dies im Fall einer nicht bezahlten Rechnung üblich ist und von der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Beschuldigten auch so gehandhabt wird (vgl. das Vorgehen der M. betreffend die nicht bezahlte Prämienrechnung vom März 2019, UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 75–79).