Das Bezirksgericht Lenzburg sprach ihn damals vom Vorwurf der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung frei, weil die Eröffnung der Entzugsverfügung an den Beschuldigten nicht nachgewiesen werden konnte (Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 20. September 2020, UA Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ST.2020.2182 act. 102 ff.; Protokoll Vorinstanz VA act. 51). - 19 -