3.3.2. Es ist grundsätzlich glaubhaft, wenn der Beschuldigte ausführt, dass die Ehefrau ihn über den Erhalt der Entzugsverfügung resp. des Einschreibens des Strassenverkehrsamts nie in Kenntnis gesetzt hat (Protokoll Vorinstanz VA act. 51; Plädoyer Vorinstanz VA act. 59 Ziff. 3.6. ff.), zumal dies von der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vor Obergericht glaubhaft bestätigt worden ist. Zuhause habe aufgrund der gesundheitlichen Sorgen um den jüngsten Sohn, ihrer eigenen Gesundheit und mit drei weiteren Kindern einfach ein grosses Chaos und Durcheinander geherrscht.