SVG nicht entgegen. Anders verhält es sich dann, wenn die unterbliebene Kenntnisnahme auf eine mangelhafte Eröffnung zurückzuführen ist, weil in einem solchen Fall den Adressaten am fehlenden Wissen um seine Rückgabepflicht keinerlei Schuld trifft (Urteil des Bundesgerichts 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; BÄHLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 97 SVG). 3.3. 3.3.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 unter Strafandrohung aufgefordert wurde, seinen Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder AG xxx xxx abzugeben. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Ebenfalls - 18 -