Eine Verurteilung setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Täter von der Verfügung Kenntnis hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2). Die effektive Kenntnisnahme der Entzugsverfügung und der Rückgabeaufforderung durch den Verfügungsadressaten ist aber nicht zwingende Voraussetzung für eine Verurteilung. Wurde die genannten Akte ordnungsgemäss eröffnet, unterlässt es der Adressat aber bspw., sie zu lesen, so steht dies einer Bestrafung gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG nicht entgegen.