Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Als Folge davon fällt eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis erhalten hat. Eine Verurteilung setzt damit grundsätzlich voraus, dass der Täter von der Verfügung Kenntnis hatte (Urteil des Bundesgerichts 6B_539/2009 vom 8. September 2009 E. 2.2).