3.2.2. Die Prüfungsbefugnis bzw. Prüfungspflicht des Strafgerichts beschränkt sich darauf, ob ein vollstreckbarer Entscheid über den Entzug vorliegt und die Weigerung der Abgabe gegen das Gesetz verstösst. Ist der Entzug unter Begehung einer offensichtlichen Gesetzesverletzung verfügt worden, ist die Nichtabgabe nicht strafbar (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 12 zu Art. 97 SVG). Vollstreckbarkeit setzt im Regelfall die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus, da nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf.