3.2. 3.2.1. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich strafbar, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht wird vorausgesetzt, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG).