Sie sah es aufgrund eines Vergleichs der Unterschrift der Ehefrau des Beschuldigten mit der Unterschrift auf dem Zustellnachweis als erwiesen an, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 am 11. Februar 2020 von seiner Ehefrau entgegengenommen worden ist. Dass die Ehefrau des Beschuldigten ihm die Entzugsverfügung nicht weitergegeben hat, er also davon keine Kenntnis nehmen konnte, stufte die Vorinstanz als Schutzbehauptung ein. Die Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten als Zeugin erachtete die Vorinstanz als nicht erforderlich (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3.3. S. 19). - 17 -