3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. Juli 2020 gestützt auf Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG wegen Nichtabgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder AG xxx xxx trotz behördlicher Aufforderung. Sie sah es aufgrund eines Vergleichs der Unterschrift der Ehefrau des Beschuldigten mit der Unterschrift auf dem Zustellnachweis als erwiesen an, dass die Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau vom 10. Februar 2020 am 11. Februar 2020 von seiner Ehefrau entgegengenommen worden ist.