2.4.4. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest in Kauf genommen hat, gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten zu Unrecht kein (Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019) bzw. ein zu tiefes (Pfändungsvollzüge vom 3. Dezember 2019 sowie vom 30. März 2020 und vom 15. Juni 2020) Einkommen zu deklarieren (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.3.). Der Beschuldigte hat auch den subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetruges erfüllt.