destens Fr. 10'000.00 bezogen hat. Selbstredend musste dem Beschuldigten bekannt sein, dass private Ausgaben, die über das Unternehmen bezahlt wurden – so etwa die Zahlungen an die Privatschule (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/120, 130, 131 f.) – als Lohn zu qualifizieren sind. Insgesamt musste der Beschuldigte jedenfalls von einem wesentlich höheren Einkommen ausgehen, als er es anlässlich der Pfändungsvollzüge deklariert hatte. Auch als die Buchhaltungsunterlagen im April 2020 (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/103) vorlagen, hat er weiterhin ein zu tiefes Einkommen angegeben.