Lohn B. im April 2020 von Fr. 7'528.15 und im Mai 2020 von Fr. 6'618.55), ändert aber nichts daran, dass er auch im April und Mai 2020 gegenüber dem Betreibungsamt ein zu tiefes Einkommen angab. Damit ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.2.3.3. S. 14) davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits aufgrund der Höhe seiner ihm bekannten monatlichen Auslagen, auch wenn ihm der exakte und in der Buchhaltung ausgewiesene Betrag (noch) nicht bekannt war, davon ausgehen musste, dass er über die I. GmbH. ein Einkommen in mindestens der Höhe der laufenden Ausgaben und somit min- - 16 -