Dennoch gab er anlässlich der Pfändungsvollzüge kein bzw. ein zu tiefes Einkommen an. Dass sich der Beschuldigte bewusst war, effektiv über ein höheres Einkommen zu verfügen, sagte er im Übrigen gegenüber der Polizei selber aus, indem er angab, von der I. GmbH. einen Lohn von Fr. 10'000.00 – Fr. 15'000.00 zu beziehen (Einvernahme vom 25. Juni 2020 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 1 act. 4/5 Frage 24), was bis und mit März 2020 auch den Tatsachen entsprach. Dass er sein Einkommen infolge der Covid-19-Pandemie auf Fr. 7'000.00 gekürzt habe, stimmt mit der Buchhaltung der I. GmbH. überein (vgl. UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/131 f.: