2.4.3.4. Dass die Höhe des angegebenen Einkommens nicht den Tatsachen entsprechen konnte, musste dem Beschuldigten auch deshalb bewusst sein, da er selbst von monatlichen Ausgaben für sich und seine Familie von mindestens Fr. 6'000.00 – Fr. 7'000.00 ausging (vgl. Protokoll Vorinstanz in VA act. 50). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die Ausgaben sich sogar auf gegen Fr. 9'000.00 beliefen (Grundbeträge für ihn und seine Frau von Fr. 1'700.00 und von Fr. 1'200.00 für die gemeinsamen Kinder; Mietzins Fr. 3'800.00; Privatschule von zwei Kindern je Fr. 800.00;