2020 den Abschluss für das Jahr 2019 sowie einen Zwischenabschluss für das Jahr 2020 zusandte (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/103); trotzdem hat er auch noch am 15. Juni 2020 gegenüber dem Betreibungsamt ein nicht der Buchhaltung entsprechendes Einkommen angegeben. Der Beschuldigte kann sich damit nicht darauf berufen, gegenüber dem Betreibungsamt nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und zutreffende Angaben gemacht zu haben. Vielmehr wird ersichtlich, dass dem Beschuldigten von Anfang klar gewesen ist, dass der von ihm deklarierte Lohn nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen konnte.