957a Abs. 2 OR) mussten ihm bekannt sein, zumal er auch ein BWL-Studium absolvierte, selbst wenn er dieses nicht abgeschlossen hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Dennoch hat der Beschuldigte in der ersten Phase nach der Gründung der I. GmbH. Ende August/Anfang September 2019 keine korrekte Buchhaltung geführt, was er selber zugab (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 Frage 8). Da der Beschuldigte zudem keinen Überblick über die von ihm getätigten Bezüge für private und geschäftliche Aufwendungen hatte (vgl. Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA