Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft. Die – zwischenzeitlich aus dem Handelsregister des Kantons Luzern gelöschte – I. GmbH. war nicht das erste Unternehmen, das der Beschuldigte gegründet hat. Er war zuvor einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der M. GmbH. (Pfändungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/20; vgl. Handelsregister Aargau: M. GmbH. in Liquidation, CHE-yyy.yyy.yyy). Die Regeln der korrekten Buchführung (Art. 957 OR, Art. 957a Abs. 2 OR) mussten ihm bekannt sein, zumal er auch ein BWL-Studium absolvierte, selbst wenn er dieses nicht abgeschlossen hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8).