Er habe im Zeitpunkt, als er mit der I. GmbH. gestartet sei, noch keinen Zugriff auf das Geld gehabt, weshalb seine Angabe über den Oktoberlohn 2019 gegenüber der Pfändungsbeamtin/dem Pfändungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 16. Oktober 2019, zumindest nach seiner Vorstellung, auch nicht falsch gewesen sei. Sobald er Geld gehabt hätte, hätte er dies dem Betreibungsamt mitgeteilt (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 ff. Frage 7). Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft.