2.4.3.2. Der Beschuldigte war anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 16. Oktober 2019, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 persönlich anwesend (vgl. Unterschrift des Beschuldigten in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/24, 29, 34 und 39). Er wurde darüber informiert, dass er sich monatlich unaufgefordert über sein jeweils erzieltes Einkommen auszuweisen habe und die Lohnabrechnungen bis spätestens am 5. Tag des neuen Monats einreichen müsse, ansonsten er sich wegen Pfändungsbetrugs strafbar mache (vgl. den Hinweis auf Art. 91 Abs. 1 SchKG jeweils auf S. 5 der Pfändungsprotokolle, worin auf Art. 163 Ziff. 1 StGB verwiesen wird).