Rückwirkend habe er aus buchhalterischer Sicht einen wesentlich höheren Lohn bezogen, als er gegenüber dem Betreibungsamt angegeben habe. Da er sich nie explizit einen Lohn ausbezahlt habe, seien die Angaben gegenüber dem Betreibungsamt nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt. Er habe es nicht darauf abgesehen, Gläubiger zu schädigen. Mangels eines Vorsatzes könne er nicht wegen Pfändungsbetrugs bestraft werden (Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 2 act. 4/18 ff. Fragen 8, 9 und 11; Plädoyer VA act. 56 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter, S. 4 ff.).