Auch wenn er die Führung der Geschäftsbücher vernachlässigt habe, habe er sich nicht wegen Pfändungsbetrugs strafbar gemacht. Erst als ein Wirtschaftsprüfer die Buchhaltung durchgesehen habe, sei er mit den Privatbezügen und dem Ausmass der Ausgaben konfrontiert worden. Weil viele Zahlungen nicht mit Quittungen hätten belegt werden können, seien alle Geldflüsse als Privatbezüge und damit im Nachhinein als Lohn deklariert worden. Rückwirkend habe er aus buchhalterischer Sicht einen wesentlich höheren Lohn bezogen, als er gegenüber dem Betreibungsamt angegeben habe.