Rückblickend gesehen habe er sich damit überschätzt. Diese Umstände hätten dazu geführt, dass er keine Buchhaltung geführt, Rechnungen ab den Unternehmenskonti beglichen und die Übersicht über seine Ausgaben verloren habe. Eine klare Unterscheidung zwischen Unternehmens- und Privatausgaben habe er nicht gemacht. Was er mit seinem Geschäft verdient habe, habe er sogleich wieder ausgegeben. Einen Überblick, wie viele Rechnungen er letztlich mit dem Geschäftsvermögen bezahlt habe, habe er lange nicht gehabt. Auch wenn er die Führung der Geschäftsbücher vernachlässigt habe, habe er sich nicht wegen Pfändungsbetrugs strafbar gemacht.