2.4. 2.4.1. Der Pfändungsbetrug nach Art. 163 SchKG setzt in subjektiver Hinsicht (Eventual-)Vorsatz voraus. Die Konkurseröffnung (bzw. die Ausstellung eines Verlustscheins) stellt eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz nicht erfasst zu sein braucht. Hinsichtlich der Gläubigerschädigung ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Insoweit muss der Täter im Bewusstsein des drohenden Vermögenszusammenbruchs handeln (BGE 74 IV 33 ff., bestätigt durch Urteile des Bundesgerichts 6B_415/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 4.2, 6B_778/2011 vom 3. April 2012 E. 4 sowie 6B_306/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 1.2). - 13 -