2.3.3. Mit der Vorinstanz geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Pfändungsvollzüge vom 16. Oktober 2019, 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020 gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten entweder gar keine oder tiefere Lohnbezüge deklariert hat, als er tatsächlich bezogen hat und entsprechend in der Buchhaltung der I. GmbH. ausgewiesen waren. Damit hat er seine gesamten (Pfändungsvollzug vom 16. Oktober 2019) Lohnzahlungen bzw. einen Teil davon (Pfändungsvollzüge vom 3. Dezember 2019, 30. März 2020 und 15. Juni 2020) im Sinne von Art.