Abzustellen ist auch diesbezüglich auf das in der Buchhaltung festgehaltene Einkommen des Beschuldigten für die Monate April und Mai 2020. Damit betrug die Differenz zwischen den Angaben des Beschuldigten und den Buchungsbeträgen im April 2020 Fr. 1'126.70 und im Mai 2020 Fr. 217.10. - 12 -