Auch diesbezüglich ist vom in der Buchhaltung festgehaltenen Einkommen des Beschuldigten für die Monate Januar bis März 2020 auszugehen. Damit fehlte für die Berechnung des relevanten Einkommens im Januar und Februar 2020 je ein Betrag in Höhe von Fr. 7'494.35 und im März 2020 in Höhe von Fr. 6'983.50.