Dieser ist zu entnehmen, dass von Oktober bis Dezember 2019 Lohnzahlungen an den Beschuldigten von monatlich Fr. 13'918.30 verbucht wurden (vgl. UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/117–120: 25.10.2019, 25.11.2019 und 25.12.2019 Lohn B.). Damit weicht der vom Beschuldigten angegebene Betrag je um Fr. 7'516.85 vom in der Buchhaltung ausgewiesenen Betrag ab. Auch diesbezüglich ist auf die Angaben in der Buchhaltung (Abschluss 2019) abzustellen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb dort falsche Angaben hätten gemacht werden sollen.