Anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 3. Dezember 2019 hat der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 6'401.45 angegeben (Pfändungsprotokoll vom 3. Dezember 2019 in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/25–28). Seine Angabe belegte er mit einer Lohnabrechnung für den Monat November 2019 (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/41). Weder die Lohnabrechnung noch die Angaben des Beschuldigten stimmen mit der Buchhaltung der I. GmbH. überein. Dieser ist zu entnehmen, dass von Oktober bis Dezember 2019 Lohnzahlungen an den Beschuldigten von monatlich Fr. 13'918.30 verbucht wurden (vgl. UA