5/114: 25.09.2019 Lohn B.). Dass der Beschuldigte im September 2019 tatsächlich einen Lohn bezogen hat, ergibt sich auch aus einer E-Mail seines Buchhalters an die Kantonspolizei (UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act. 5/105 f.: "Herr B. hat den ersten Lohn erst im September - 11 - 2019 bezogen."). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Betreibungsamt verheimlicht hat, dass er im September 2019 Lohn bezogen hat. Aufgrund der Angaben des Beschuldigten, nichts zu verdienen, wurde im September und Oktober 2019 auf eine Lohnpfändung verzichtet.