2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die Akten von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte hat anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 16. Oktober 2019 gegenüber der zuständigen Pfändungsbeamtin bzw. dem zuständigen Pfändungsbeamten angegeben, keinen Lohn zu erhalten (Pfändungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 in Untersuchungsakten [UA] KSTA ST.2020.83 Ordner 2 Register 1 act. 2/20-24). Diese Angaben decken sich nicht mit der Buchhaltung der I. GmbH., wonach am 25. September 2019 eine Lohnzahlung an den Beschuldigten in Höhe von Fr. 13'918.30 verbucht wurde (Buchhaltung der I. GmbH. in UA KSTA ST.2020.83 Ordner 3-6 Register 8 act.