2.3. 2.3.1. Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten in objektiver Hinsicht insofern nicht bestritten, als er anerkennt, "aus buchhalterischer Sicht" einen höheren Lohn bezogen zu haben, als er gegenüber dem Betreibungsamt angegeben habe. Rückwirkend hätten die diversen für die I. GmbH. getätigten Bezüge aufgrund fehlender Quittungen als Privatbezüge und damit als Lohn verbucht werden müssen (Plädoyer vorinstanzliche Akten [VA] act. 57; Protokoll Vorinstanz VA act. 47–50; Plädoyer Berufungsverhandlung, S. 5; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15).