Der Pfändungsbetrug ist mit dem tatbestandsmässigen Verhalten vollendet, selbst wenn der Zwangsvollstreckungsbeamte noch während des Verfahrens auf die scheinbare Vermögensverminderung aufmerksam wird und die entsprechenden Vermögenswerte in das Verfahren miteinbeziehen kann (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 62 und N. 80 zu Art. 163 StGB).