Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies für eine genügende Pfändung nötig ist (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 6.4). Als Verheimlichen gilt positives Handeln, das dazu führt, den Zugriff der Zwangsvollstreckungsbeamten und der Gläubiger auf die betreffenden Vermögenswerte zu vereiteln.