Pfändungsbetrug ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust kommen. Die Tathandlung muss geeignet sein, sich zum Schaden des Gläubigers auszuwirken und zum Verlust des Haftungssubstrats zu führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; GESSLER/SCHODER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 16 Rz. 46). - 10 -