2.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger Vermögenswerte verheimlicht, macht sich, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs schuldig (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Beim erforderlichen Verlustschein handelt es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (BGE 148 IV 170 E. 3.4.6; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar zum Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 18 zu Vor Art. 163–171bis StGB). Pfändungsbetrug ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger ganz oder teilweise zu Verlust kommen.