Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB sowie vom Vorwurf der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, womit das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB (Dispositivziffer 2) ist nicht angefochten. Der Freispruch vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz gemäss Dispositivziffer 1 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.