 Die Verfahrenskosten und die Kosten der erbetenen Verteidigung für Vorverfahren, Anklagegebühr und erstinstanzliches Verfahren (Ziff. 5 und 6 Dispositiv) seien zu neun Zehntel (9/10) auf die Staatskasse zu nehmen. Zu einem Zehntel (1/10) seien die Kosten für Vorverfahren, Anklagegebühr und erstinstanzliches Verfahren (Ziff. 5 und 6 Dispositiv) dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten und die Kosten der erbetenen Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Entschädigung