 Der Beschuldigte sei für das ordnungswidrige Führen der Geschäftsbücher i.S.v. Art. 325 StGB schuldig zu sprechen.  Der Beschuldigte sei mit einer Busse von CHF 800.- zu bestrafen.  Auf einen Widerruf der Strafe im Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis vom 21. Juni 2017 sei zu verzichten.