und einer Busse von CHF 1'000.00 verurteilt. 4. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat / Albis vom 21. Juni 2017 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3 hiervor. 5. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'800.00 sowie den Auslagen von CHF 60.00, insgesamt CHF 1'860.00, zu 3/4, das heisst CHF 1'395.00, zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat.