2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB - der ordnungswidrigen Führung von Geschäftsbücher gemäss Art. 325 StGB - der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 60.00, d.h. CHF 5'400.00,