2. 2.1. Mit Verfügung vom 6. August 2021 vereinigte das Bezirksgericht Lenzburg die beiden Strafverfahren ST.2021.15 (Strafbefehl vom 29. Oktober 2020) und ST.2021.64 (Strafbefehl vom 9. Juli 2020) unter der Verfahrensnummer ST.2021.15 und bestimmte als Anklägerin für beide Strafverfahren die Kantonale Staatsanwaltschaft. 2.2. Am 12. August 2021 führte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten durch. Gleichentags erkannte sie: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs ohne Versicherungsschutz (Art. 96 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG).